Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/11#abs-1 (1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 35,78 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfaßt insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/11#abs-2 (2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 357,80 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/11#abs-3 (3) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 21,48 Euro je Einsatz. Der Umgang umfaßt insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/11#abs-4 (4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e gewährt.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 11 EZulV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 13.06.2024 – 5 LC 52/22Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 30.11.2020 – 8 A 328/19Zitiert von 3
- BVerwG, 15.01.2025 – 2 B 36/24Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer und SprengstoffermittlerZitiert von 8
- VG Greifswald, 24.03.2023 – 6 A 1199/19 HGWZitiert von 6
- VG Köln, 23.01.2017 – 3 K 791/16
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 – 1 L 6/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 11.11.2025 – 3 K 4072/24
- VG Koblenz, 12.09.2025 – 2 K 866/24.KOZitiert von 4
- VG Koblenz, 12.09.2025 – 2 K 999/24.KOZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 EZulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2692)
BGBl. 2011 I S. 2692
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.